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Vereinssatzung
1.0
Name und Sitz
1.
Unter dem Namen
CHARITY WILDER KAISER
"
-
besteht eine Vereinigung iSd.
Vereinsgesetzes 2002.
1.2
Die Vereinigung hat seinen Sitz in 6352 Ellmau und erstreck seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die Europäische Union.
1.3
Die Vereinigung
Kooperiert mit verschiedenen Hilfsorganisationen
1.4
Die Errichtung von regionalstellen ist beabsichtigt.
2.0
Zweck des Vereines:
2.1 Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt:
1.
Unterstützung von Kinder in Not,
3.0 Mittel zur Erreichung des Vereinzwecks
3.1
Der Vereinszweck soll durch die Pkt.3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2
Als ideelle Mittel dienen Tätigkeiten, wie z.B. Vorträge und Versammlungen, Diskussionsveranstaltung
en, Herausgabe von Publikationen oder die Einrichtung einer Bibliothek.
3.3
Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen,Vermächtnisse und sonstige Zuwendung aufgebracht.
3.4
Durch Kooperationen mit europäische Partnern.
4.0 Arten der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
ordentliche,
außenordentliche und
Ehrenmitglieder.
4.1.1
Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
4.1.2
Außerordentliche Mitglieder
sind solche ,die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.1.3
Ehrenmitglieder
sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
5.0
Mitgliedschaft
5.1
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
5.2
Über die Aufnahme von
ordentlichen und
außenordentlichen
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Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des schriftlichen Antrages durch den Vorstand.
5.4 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und Außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
5.5
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung
6.0
Beendigung des Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den
Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
6.2 Der
Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die anzeige verspätet ,so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
6.3
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessene Nachfrist länger als 6 Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschuss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand weiters auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften
Verhaltens und groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen verfügt werden.
6.4 Vor Ausschluss des betroffenen Mitglieds gemäß Pkt.6.3 ist schriftlich oder persönlich vom Vorstand oder einem vom vorstand beauftragten Mitglied zu hören. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied nachweislich zuzustellen.
7.0 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das active und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2
Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.3
Der Mietgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetz. Höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis geleistet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag,unabhängig vom Zeitpunkt des beginns der Mitgliedschaft,ist der Betrag am 31.3 eines jeden jahres fällig. Für den Fall des späteren Eintritts nach dem 31.3. des laufenden
Jahres wird der Mitgliedsbeitrag binnen Monatsfrist nach Aufnahme in den Verein fällig.
7.4
Der Vorstand wird ermächtigt,in sozialen Härtefällen die Beitragsleistung ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen.
7.5 Eine Auskunftpflicht besteht lediglich gegenüber dem Vorstand, der diesbezüglich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist
.
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8.0
Vereinsorgane
8.1
Organe des Vereins sind
1.
die Generalversammlung ( Pkt.9.0 und 10.0 )
2.
der Obmann ( Pkt.11.0 –13.0 )
3.
die Rechnungsprüfer ( Pkt.14.0 )
4.
das Schiedsgericht ( Pkt.15.0 )
5.
der wissenschaftliche Beirat in beratender Funktion
( Pkt.16.0 ).
9.0
Generalversammlung
9.1
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ iSd. Vereinsgesetzes 2002. Eine
ordentliche Generalversammlung findet
jährlich statt.
9.2
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen statt.
9.3
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail ( an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Faxnummer oder E-mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-mail einzureichen.
9.5
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen des Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.0
Aufgabe der Generalversammlung
10.1
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1
Entgegenname und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
2
Beschlussfassung über den Voranschlag,
3
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und
der –Rechnungsprüfer,
4
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein,
5
Entlassung des Vorstands,
6
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
1
Erstellung des Jahresvoranschlgs sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des rechnungsabschlusses (=rechnungslegung ),
2
Vorbereitung der generalversammlung,
3
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen generalversammlung,
4
Verwaltung des Vereinsvermögens,
5
Aufnahme und ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
6
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
13.0Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
13.2 Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte, Dispositionen ) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, denVerein
nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz
2 genannten Vorstansmitgliedern erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug, ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Inneverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.6Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
13.7 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
14.0 Rechnungsprüfer
14.1Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich . Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
14.3Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8 –10 sinngemäß.
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7
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
8
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
9
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11.0
Vorstand
11.1
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
·
dem
Obmann,
·
dem Stellvertretenden Obmann
·
dem Schriftführer
·
seinem Stellvertreter
·
dem Kassier und
·
seinem Stellvertreter
11.2
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Dem Vorstand müssen Personen angehören, die selbst Opfer ärztlicher Fehlbehandlung, bzw. Opfer der Gutachter geworden sind, deren gesetzlicher Vertreter oder nahe angehörige. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Situation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
11.3
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die
Wiederwahl ist möglich .
11.4
der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
11.5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die stimme des vorsitzenden den Ausschlag.
11.7
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
( Pkt. 11.3 ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung ( Pkt. 11.9 ) und Rücktritt ( Pkt. 11.9 ).
11.9
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelner seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den vorstand,im Falle des Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. kooptierung ( Pkt. 11.2 ) eines Nachfolgers wirksam.
12.0
Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ iSd. VerG 2002. Ihm kommen alle aufgaben zu , die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :
15.0 Schiedsgericht
15.1 Schlichtung
vor allem aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd. VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach dem § 575 ff
ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgericht dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.0 Wissenschaftlicher Beirat
16.1 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören Ärzten, Juristen, Wirtschaftstreuhänder und andere Fachleute an. Personen des wissenschaftlichen Beirates
dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
16.2 Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
bei Anwesendheit zumindest der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
17.0 freiwillige Auflösung des Vereins
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur
mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
17.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Registrierung N° Vr-
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